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Tod von Obdachlosem in Moers: Jugendliche rechtskräftig wegen Angriffs verurteilt
Tod von Obdachlosem in Moers: Jugendliche rechtskräftig wegen Angriffs verurteilt / Foto: Thomas Lohnes - AFP/Archiv

Tod von Obdachlosem in Moers: Jugendliche rechtskräftig wegen Angriffs verurteilt

Anderthalb Jahre nach dem Tod eines obdachlosen Manns im nordrhein-westfälischen Moers ist die Verurteilung von drei jungen Angeklagten, die den Mann angriffen, rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte das Urteil des Landgerichts Kleve vom Dezember weitgehend, wie er am Montag mitteilte. Der Mann war im Februar 2024 gestorben - allerdings konnte nicht festgestellt werden, ob der Angriff die Ursache dafür war. (Az. 3 StR 167/25)

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Das Landgericht sah als erwiesen an, dass die drei Jugendlichen vor einer Methadonausgabestelle spontan zwei Männer attackiert hatten. Einer von ihnen habe die Männer mit Pfefferspray besprüht, mehrmals kräftig auf sie eingeschlagen und sie getreten - unter anderem gegen den Kopf, als sie auf dem Boden lagen. Ein anderer Angeklagter habe die Tat gefilmt und das Video später im Internet verbreitet, um damit anzugeben.

Zwei Wochen später starb einer der Männer im Alter von 58 Jahren in einem Krankenhaus. Ein Zeuge verständigte die Polizei. Er hatte das Video auf dem Handy eines Arbeitskollegen gesehen, wie die Ermittler nach der Festnahme des ersten Tatverdächtigen mitteilten. Einige Monate später kam auch der zweite Haupttäter in Untersuchungshaft.

Der Prozess gegen die drei Jugendlichen begann im Oktober, er fand wegen ihres jungen Alters unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Sie waren ursprünglich wegen Mordes oder der Beihilfe dazu angeklagt. Das Gericht fand aber nicht heraus, ob die Attacke vor der Methadonausgabestelle der Grund für die Verletzungen war, die letztlich zum Tod des obdachlosen Manns beitrugen.

Es verurteilte die zu dem Zeitpunkt 16 bis 18 Jahre alten Angeklagten im Dezember zu Jugendstrafen zwischen zweieinhalb und fünf Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung oder Beihilfe dazu. Dieses Urteil bestätigte der BGH nun.

W.Scott--CT